Das Finanzgericht Münster hat am 14. April 2025 entschieden, dass angemessene Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft bei der Berechnung der Lohnsumme nach § 13a ErbStG zu berücksichtigen sind. Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die diese Vergütungen nicht einbezogen hatte.
Im Streitfall hatten zwei Erben, die zugleich als Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft tätig waren, für ihre Arbeit vertraglich vereinbarte Vergütungen erhalten. Das Finanzamt wollte diese Zahlungen bei der Lohnsumme nicht berücksichtigen, was zu Nachteilen bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung führte.
Das Gericht stellte jedoch klar: Alle Vergütungen, die im maßgeblichen Zeitraum an Beschäftigte gezahlt werden, sind einzubeziehen – unabhängig von ihrer steuerlichen Einordnung. Entscheidend ist, dass die Zahlungen handelsrechtlich als Aufwand verbucht werden und dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sind.
Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. II R 28/25). Bis zu einer abschließenden Entscheidung sollten betroffene Fälle offengehalten werden.