Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Aktiengesellschaft (AG) bereits erfüllte Einlageforderungen nicht erneut aufleben. Das bedeutet: Eine erneute Einzahlung in das Nennkapital ist nicht erforderlich, wenn die ursprüngliche Einlage bereits vollständig geleistet wurde.
Kernaussagen des Urteils:
• Wird im Zuge einer wirtschaftlichen Neugründung (z. B. nach Gesellschafterwechsel und neuer Geschäftstätigkeit) eine Einlage erbracht, ist diese nur dann als Einzahlung in das Nennkapital zu behandeln, wenn sie zur Erfüllung noch offener Einlageverpflichtungen dient.
• Bereits erfüllte Einlageforderungen leben nicht wieder auf. Eine erneute Einzahlung kann dann nicht mehr als Nennkapitaleinzahlung gewertet werden.
• Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet werden, sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen.
Praxisfolge:
Wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung einer AG eine Zahlung geleistet, die nicht zur Erfüllung noch ausstehender Einlagen dient, erhöht diese das steuerliche Einlagekonto und nicht das Nennkapital. Das Urteil schafft Klarheit für die steuerliche Behandlung von Einlagen bei wirtschaftlicher Neugründung und verhindert eine doppelte Berücksichtigung bereits geleisteter Einlagen.
Fazit:
Bei wirtschaftlicher Neugründung einer Kapitalgesellschaft werden bereits erfüllte Einlagen nicht erneut als Nennkapitaleinzahlung behandelt. Neue Einlagen, die nicht zur Erfüllung offener Einlagepflichten dienen, erhöhen das steuerliche Einlagekonto.
Quelle: BFH-Urteil vom 25. Februar 2025 (VIII R 22/22)