Die Frage, ob Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit ständig für den Arbeitgeber erreichbar sein müssen, ist aktuell viel diskutiert. In Deutschland gibt es – anders als etwa in Frankreich oder Portugal – bislang kein gesetzliches „Recht auf Unerreichbarkeit“. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt nur Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten, nicht aber die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit.
Rechtsprechung und Grenzen
Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 entschieden, dass Beschäftigte kein uneingeschränktes Recht auf Unerreichbarkeit haben. Geringfügige Kontaktaufnahmen, etwa kurze Informationsmitteilungen, können zulässig sein, wenn sie betrieblich üblich und zeitlich nicht belastend sind. Eine klare zeitliche Grenze gibt es aber nicht – juristisch wird oft eine Bagatellgrenze von bis zu 15 Minuten diskutiert.
Pflicht zur Erreichbarkeit
Während der Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer erreichbar sein. Außerhalb der Arbeitszeit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur ständigen Erreichbarkeit. Eine dauerhafte Erreichbarkeit wäre mit den gesetzlichen Ruhezeiten und dem Arbeitszeitgesetz nicht vereinbar. Wird außerhalb der Arbeitszeit eine Erreichbarkeit angeordnet (z. B. Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienst), ist diese Zeit als Arbeitszeit zu vergüten.
Homeoffice
Auch im Homeoffice gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben. Es empfiehlt sich, Kernarbeits- oder Erreichbarkeitszeiten zu vereinbaren. Wer während dieser Zeiten nicht erreichbar ist, verletzt seine Arbeitspflicht.
Führungskräfte und Geschäftsführer
Für Geschäftsführer und leitende Angestellte gelten die Arbeitszeitvorschriften nicht. Sie können verpflichtet werden, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erreichbar zu sein.
Fazit: Arbeitgeber dürfen außerhalb der Arbeitszeit keine ständige Erreichbarkeit verlangen. Ausnahmen gelten nur bei klar geregelter Ruf- oder Bereitschaftsdienstzeit, die vergütet werden muss. Ein allgemeines Recht auf Unerreichbarkeit gibt es in Deutschland aber nicht.
Quelle: gmbhchef.de